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   LSG Bayern, 24.10.2001 - L 1 RA 17/01   

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https://dejure.org/2001,16600
LSG Bayern, 24.10.2001 - L 1 RA 17/01 (https://dejure.org/2001,16600)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24.10.2001 - L 1 RA 17/01 (https://dejure.org/2001,16600)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - L 1 RA 17/01 (https://dejure.org/2001,16600)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines Versicherungsnehmers gegen die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung; Voraussetzung für die Rückforderung von gezahlten Sozialleistungen, wenn die Leistungsbewilligungen nachträglich als rechtswidrig ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95

    Sozialleistung - Unrechtmäßig - Entziehung - Rücknahme - Erstattungsbescheid

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2001 - L 1 RA 17/01
    Sie vertritt in Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996, Az.: 4 RA 27/95 und 28.05.1997 Az.: 14/10 RKg 25/95 und insbesondere unter Bezugnahme auf Steinwedel in KassKomm § 44 SGB X Rdnr.33 zur Reichweite des § 44 SGB X folgende Auffassung: Formelle Fehler, die einer Behörde im Zusammenhang mit einer Bescheidaufhebung und Rückforderung von Sozialleistungen unterlaufen sein könnten, seien jedenfalls dann unbeachtlich, wenn das materielle Recht für die Betreffenden einen Leistungsanspruch nicht vorsehe.

    Unter materielles Recht fallen nach dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts somit nicht nur die Vorschriften des materiellen Leistungsrechts, sondern auch die Vertrauensschutzvorschriften der §§ 45, 48 SGB X. Das Thüringer Landessozialgericht befindet sich in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 04.02.1998, Az.: B 9 V 16/96 R und 28.05.1997 Az.: 14/10 RKg 25/95 in SozR 3-1300 § 44 Nr. 21.

    Eindeutig führt aber Steinwedel andererseits aus: Zutreffend ist jedoch der dem Urteil des 14. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 44 Nr. 21) zugrunde liegende Gedanke, dass § 44 SGB X bei Eingriffen der Verwaltung (Rückforderung überzahlter Leistungen) anzuwenden ist.

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 27/95
    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2001 - L 1 RA 17/01
    Sie vertritt in Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996, Az.: 4 RA 27/95 und 28.05.1997 Az.: 14/10 RKg 25/95 und insbesondere unter Bezugnahme auf Steinwedel in KassKomm § 44 SGB X Rdnr.33 zur Reichweite des § 44 SGB X folgende Auffassung: Formelle Fehler, die einer Behörde im Zusammenhang mit einer Bescheidaufhebung und Rückforderung von Sozialleistungen unterlaufen sein könnten, seien jedenfalls dann unbeachtlich, wenn das materielle Recht für die Betreffenden einen Leistungsanspruch nicht vorsehe.

    Was das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996, Az.: 4 RA 27/95 angeht, so betraf es zwar den Fall der Aufhebung einer bestandskräftigen Entscheidung nach § 45 i.V.m. § 50 SGB X. Im entschiedenen Fall waren aber in vollem Umfang die Voraussetzungen des § 45 SGB X eingehalten, so dass das BSG dahingestellt ließ, ob und inwiefern § 44 SGB X im Rahmen einer späteren Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidung ggf. nur die Anwendung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabes gebiete.

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R

    Zugunstenverfahren - Rücknahme - Vertrauensschutz - unmittelbare Kriegseinwirkung

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2001 - L 1 RA 17/01
    Unter materielles Recht fallen nach dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts somit nicht nur die Vorschriften des materiellen Leistungsrechts, sondern auch die Vertrauensschutzvorschriften der §§ 45, 48 SGB X. Das Thüringer Landessozialgericht befindet sich in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 04.02.1998, Az.: B 9 V 16/96 R und 28.05.1997 Az.: 14/10 RKg 25/95 in SozR 3-1300 § 44 Nr. 21.

    Steinwedel wendet sich insbesondere dagegen, wenn dem Bürger wegen Verletzung von vertrauensschützenden Vorschriften des Verfahrensrechts der Anspruch auf erneuten Bezug einer ihm nach dem Leistungsrecht nicht zustehenden Leistung (vgl. Urteil des 9. Senats a.a.O.) zugebilligt wird, wenn ihm diese Leistung in der Vergangenheit gezahlt, jedoch unter Verstoß gegen vertrauensschützende Verfahrensnormen fehlerhaft entzogen worden war (wie in BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24).

  • BSG, 30.10.1997 - 4 RA 71/96

    Rechtswidrigkeit eines Rücknahmebescheides bei fehlender Ermessensentscheidung

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2001 - L 1 RA 17/01
    Eine Ermessensreduzierung auf Null ist bei der gegebenen Sachlage nicht anzunehmen, wobei der 4. Senat (Urteil vom 30.10.1997, Az.: 4 RA 71/96) sogar bei einer Ermessensreduzierung auf Null eine Ermessensentscheidung der Verwaltung verlangt; fehle sie, sei der Verwaltungsakt als rechtswidrig aufzuheben.
  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2001 - L 1 RA 17/01
    Nach dem Urteil des BSG vom 12.12.1996 in SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 umfasst dabei § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht nur Fälle, in denen den Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen Sozialleistungen gezahlt, die Leistungsbewilligungen nachträglich aber als rechtswidrig zurückgenommen und die Erstattung der erbrachten Leistungen angeordnet worden ist.
  • LSG Thüringen, 19.05.1999 - L 6 RA 751/98
    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2001 - L 1 RA 17/01
    Wie das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Mai 1999 Az.: L 6 RA 751/98 (rechtskräftig durch Rücknahme der Revision durch die Beklagte) festgestellt hat, hat der Gesetzgeber durch die Schaffung der §§ 45, 48 SGB X bestimmte Konstellationen anerkannt, in denen ein Begünstigter aus Vertrauensschutzgründen auch eine rechtswidrig erlangte Leistung behalten darf.
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